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Eintragung in die Handwerksrolle, Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, Kleinunternehmereintragung

1. Handwerksrolle

Wenn ein Handwerk oder ein wesentlicher Teil eines Handwerks selbstständig betrieben werden soll, muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Grundlage bildet das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), Anlage A.

  • Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche Person eingetragen, wenn eine eigene ausreichende Qualifikation für das zulassungspflichtige Handwerk oder einem verwandten Handwerk vorliegt. Ein Inhaber kann auch eingetragen werden, wenn ein angestellter technischer Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt.
  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) werden in die Handwerksrolle eingetragen, wenn mindestens einer der persönlich haftenden Gesellschafter die Qualifikation für das Handwerk nachweist. Eine Eintragung ist möglich, wenn ein qualifizierter Angestellter für die technische Betriebsleitung diese Voraussetzungen erfüllt.
  • Juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaft, Körperschaft, auch GmbH & Co. KG) werden in der Handwerksrolle erfasst, wenn ein angestellter technischer Betriebsleiter die erforderliche Qualifikation nachweist.

Ausreichende Qualifikationen

Ausreichende Qualifikationen sind insbesondere die Meisterprüfung, der Ingenieurabschluss, Abschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie, von staatlich oder staatlich anerkannten Fachschulen, als Industriemeister oder Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen.
 

Sonderfälle

Nach dem Tod des Inhabers dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein ausreichend qualifizierter technischer Betriebsleiter bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes gewährleistet ist.

Ein Nebenbetrieb im zulassungspflichtigen Handwerk wird unter anderem dann eingetragen, wenn ein ausreichend qualifizierter angestellter technischer Betriebsleiter die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Der handwerkliche Nebenbetrieb muss die fachliche Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb, der eindeutig den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Gesamtunternehmens bildet, aufweisen.
 

Für die Eintragung in die Handwerksrolle sind bei der Handwerkskammer einzureichen

Antragsbogen, Qualifikationsnachweis(e), Arbeitsvertrag mit dem technischen Betriebsleiter, Wohnnachweis und Betriebsleitererklärung des fachlich Verantwortlichen, Gesellschaftsvertrag, Auszug der Registereintragung beziehungsweise Aktenzeichen der Registeranmeldung beim Amtsgericht und gegebenenfalls Existenzgründerbogen, Nachweis (Haupt- und Nebenbetrieb).
 

2. Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe

Die Eintragung in das Verzeichnis kann ohne Qualifikationsnachweis erfolgen. Welche Gewerbe als zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, sind in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgezählt.
 

Für die Eintragung in das Verzeichnis sind bei der Handwerkskammer einzureichen

Antragsbogen, Wohnnachweis, gegebenenfalls Handelsregisterauszug und Existenzgründerbogen
 

3. Kleinunternehmereintragung

Das Gesetz definiert und regelt Ausübung einfacher Tätigkeiten. Keine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ist dann anzunehmen, wenn sie in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann. Wer eine solche Tätigkeit gewerblich ausübt gehört zum Handwerk, wenn die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt wurde und die Teiltätigkeit Bestandteil der Erstausbildung war. Diese Regelung gilt nur für Gewerbetreibende, die sich erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 gewerblich anmelden.


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