Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf bestimmte Bauleistungen
Im Jahr 2004 ist die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen in Kraft getreten. Demnach gilt für Bauleistungen, die zwischen bauleistenden Unternehmen erbracht werden, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Der Leistungserbringer hat dem Auftraggeber eine Nettorechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer zu stellen, der Empfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und abführen.
Was sind Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG?
Bauleistungen sind demnach Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Neben Gebäuden fallen sämtliche mit dem Erdboden fest verbundene sowie aufgrund ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen unter den Begriff des Bauwerkes (zum Beispiel Straßen, Tunnel, Silos). Wird die Substanz des Bauwerkes verändert, handelt es sich um eine Bauleistung. Leistungen an gelieferten Einrichtungsgegenständen sind dann als Bauleistung zu behandeln, wenn sich der Gegenstand nur mit "größerem Aufwand" (feste Verbindung) vom Gebäude trennen lässt. Für Elektroinstallationen gilt folgendes: Die Montage und der Anschluss von Beleuchtungssystemen stellt eine Bauleistung im Sinne der Regelung dar.
Welche Leistungen gelten nicht als Bauleistung?
Materiallieferungen, die nicht durch den Lieferanten eingebaut werden, sind nie als Bauleistung zu behandeln. Das gleiche gilt für die Arbeiten des Gerüstbauhandwerks. Des Weiteren sind sämtliche Reparatur - und Wartungsarbeiten, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz unter 500 Euro liegt, nicht als Bauleistung zu behandeln. Auch das bloße Aufhängen und Anschließen von Beleuchtungen stellt keine Bauleistung im Sinne der Regelung dar. Wird neben einer Hauptleistung (Bauleistung) eine Nebenleistung (Gerüst) erbracht, teilt die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung.
Welches Unternehmen gilt als bauleistendes Unternehmen?
Bauleistungen erbringen Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes, des Elektro- und Metallgewerbes und des Holzgewerbes. Auch Raumausstatter und Gebäudereiniger und andere Handwerksbetriebe könnten betroffen sein. Die Finanzverwaltung geht von einem bauleistenden Unternehmen aus, wenn im Vorjahr mehr als zehn Prozent der Umsätze mit Bauleistungen erwirtschaftet worden. Die Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ("Bauabzugsteuer") gilt als Nachweis für einen bauleistenden Leistungsempfänger. Diese Bescheinigung muss zu umsatzsteuerlichen Zwecken vorgelegt worden sein, also vom Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Bauleistung. Wurde die Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt schon einem zu ertragssteuerlichen Zwecken vorgelegt (der jetzige Leistungsempfänger war Auftragnehmer - "Bauabzugsteuer"), gilt dies nicht als Nachweis dafür, dass die Steuerschuldnerschaft gegenwärtig beim Leistungsempfänger angesiedelt ist.
Einzelunternehmer, die privat Bauleistungen ausführen lassen
Einzelunternehmer, die Bauleistungen erbringen, und für ihren Privatbereich eine Bauleistung empfangen, werden ebenfalls zum Steuerschuldner. Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen seine Unternehmereigenschaft gegenüber dem Leistungserbringer anzuzeigen.
Welche Folgen ergeben sich daraus für die Umsatzsteuer?
Wird zwischen zwei bauleistenden Unternehmen über eine Bauleistung abgerechnet, hat der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu errechnen und abzuführen. Das leistende Unternehmen stellt die Rechnung netto ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Auf der Nettorechnung muss vermerkt werden, dass es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG handelt, für die der Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet.
Welche Folgen ergeben sich aus irrtümlicher Rechnungsstellung?
Sofern ein Unternehmer ohne Vorliegen der Voraussetzungen eine Leistung in der Rechnung als Bauleistung behandelt (Nettorechnung), ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner. Der Steuerschuldner bleibt der Leistungserbringer. Insofern gerät das leistende Unternehmen in die Gefahr, trotz Nettorechnungsstellung die Umsatzsteuer begleichen zu müssen. Sofern sich beide Unternehmen über die Anwendung des § 13b UStG einig waren, und der Leistungsempfänger den Umsatz korrekt versteuert, wird dies vom Finanzamt nicht beanstandet.
Was haben Sie als bauleistender Unternehmer zu beachten?
Ausgangsrechnung
- die Eigenschaft des Leistungsempfängers kontrollieren, wenn sich dieser als Bauleistender ausgibt (Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG),
- Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in der Rechnung (Bauleistung nach § 13b Absatz 1 Nummer 4 UStG),
- das (Netto-) Entgelt für die erbachten Leistungen ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Zeile 41 anzugeben,
- die Summe der im Laufe des Jahres erbrachten Leistungen ist in der Umsatzsteuererklärung anzugeben (Anlage UR, Zeile 53).
Eingangsrechnung
- Eigenschaft als Bauleistender gegenüber dem leistenden Unternehmen anzeigen (Vorlage Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG),
- Kontrolle, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist,
- Berechnung, Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer (Voranmeldung: Umsatz und Umsatzsteuer in Zeile 50, Vorsteuer: Zeile 58),
- Umsatzsteuererklärung 2004 (Anlage UR, Zeile 25),
- der Vorsteuererstattungsanspruch in gleicher Höhe, sofern die Bauleistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wurde.